Eine Umfrage unter 77 Immobilienunternehmen ergab, dass rund Dreiviertel der Vermieter*innen in der Corona-Krise bereit sind, kleinen Einzelhändler*innen die Miete auch ganz zu erlassen. Bei Restaurants und Cafés sind es 64%. Befragt, welche Mietrückgänge sie in den kommenden drei Monaten verkraften könnten, sagten über die Hälfte der Eigentümer*innen, dass sie mit 30 Prozent temporärer Mietausfälle noch zurechtkämen.

Viele Eigentümer*innen zum zeitweisen Mieterlass bereit

Mit erhöhter Sensibilität dürfen offenbar auch Restaurants und Betreiber*innen von Einzelhandelsgeschäften rechnen. Nur 2% der befragten Eigentümer*innen gehen davon aus, dass Restaurants den Einnahmeausfall kompensieren und ihre Mietzahlungen leisten können. Bei Einzelgeschäften sind es immerhin 4%. Angesichts der vielfach prekären Situation stellen viele Vermieter ihre Ansprüche zurück. 74% sind laut Umfrage bereit, kleinen Einzelhändler*innen Mietzahlungen gegebenenfalls auch ganz zu erlassen. Bei Restaurants und Cafés wären noch 64% zu diesem Schritt bereit. 45% der befragten Wohnungseigentümer*innen können sich unter den aktuellen Gegebenheiten vorstellen, auf Mieteinnahmen zu verzichten, während Einzelhandelsfilialisten nur bei 9% der Vermieter*innen auf einen Erlass hoffen dürfen.

Das Herz von Vermieter*innen schlägt nicht für alle gleich

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mieter*innen wird von den Eigentümern*innen aktuell durchaus differenziert bewertet. 69% der Eigentümer*innen erwarten, dass Büromieter*innen coronabedingte Schwierigkeiten aus eigener Kraft werden meistern können. Einzelhandelsfilialisten wird das noch zu 45% zugetraut. Von Co-Working-Anbieter*innen (6%) und klassischen Büromieter*innen (2%) wird dagegen mit großer Mehrheit erwartet, dass sie die Folgen der Corona-Pandemie aus eigener Kraft überstehen. 11% der Befragten wollen gar keiner Gruppe Mietzahlungen erlassen.

Gewerbemieter*innen muss angeraten werden, bei ihren Vermieter*innen aktiv nach einer Mietenbrücke zu fragen

Der Gesetzgeber hat mit den Sonderregelungen (Art. 240 § 2 EGBGB) zeitweise das Kündigungsrecht gegenüber gewerblichen Mietern eingeschränkt. Damit Unternehmen ihre Geschäftsräume als Grundlage ihrer Tätigkeit nicht verlieren, kann ihnen (wie Wohnmieter*innen) derzeit nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Pandemie weniger Einkommen haben und deshalb die Miete vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr zahlen können. Mieter*innen haben dann zwei Jahre Zeit, die Mietrückstände nachzuzahlen – müssen aber mit Verzugszinsen rechnen. Bei Gewerbemietern reicht der Hinweis, dass ihr Betrieb derzeit schließen musste. Es ist auch den Vermietern klar, dass die Corona-Krise eine besondere Situation schafft.

Die besserer Lösung ist aber, Vermieter*innen nach einem Mieterlass zu fragen, denn dann häufen Gewerbetreibende keine Schulden auf. Zur Anfrage haben wir auf der Mietenbrücke-Website ein Formular vorbereitet.

Quellen: